Allgemeine Verkaufs- und Lieferbestimmungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

Stand: 10. Juli 2015 Download als PDF

I. Geltung und maßgebliche Bestimmungen

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GRYYN GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen in Handelsregister des Amtsgericht Hamburg – HRB 78768 – Umsatzsteuer-Identitäts-Nr.: DE213620062 - erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die GRYYN GmbH (nachfolgend: Verkäufer) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: Besteller) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde von dem Verkäufer ausdrücklich zugestimmt. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin keine Zustimmung mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Bestellungen/Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von sieben Tagen, gerechnet vom Tage des  Zugangs der Bestellungen/Aufträge an, annehmen. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
  3. Der Besteller ist berechtigt, unzutreffende Angaben oder Eingaben seiner Bestellung innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu berichtigen.
    Ein Widerrufsrecht ist ausgeschlossen.

III Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferfristen und -termine sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung feste Fristen/Termine. Ansonsten sind die genannten Lieferfristen lediglich Ungefähr-Angaben (Circa-Angaben).
  2. Die Lieferfrist beginnt mit Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zahlung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  4. Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers - eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
  5. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Mangel an  Energie, erhebliche  Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Behinderungen durch behördliche Maßnahmen verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt auch dann, wenn der Lieferant des Verkäufers insolvent geht oder es diesem aus einem anderen Grunde unmöglich ist, die Leistung zu erbringen. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen sollten und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigt dies den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag ohne jegliche Schadensersatzpflicht.
    Bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
  6. Der Verkäufer ist innerhalb der Lieferfrist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
    - die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    - die Lieferung der restlich bestellten Ware sichergestellt und
    - dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  7. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. XI dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.
  8. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
  9. Bei elektronischen Bauelementen sind Mehr- und Minderlieferungen bis 3% der bestätigten Menge zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

IV. Versand/Verpackung und Lieferumfang

  1. Versandart und Verpackung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
  2. Alle Sendungen werden vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und/oder Wasserschäden versichert. Gleiches gilt für sonstige versicherbare Risiken. Im Übrigen erfolgt der Versand kostenfrei.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Verkäufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat. Die Gefahr von dem Tag auf den Besteller über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Besteller angezeigt hat, falls sich der Versand oder Übergabe infolge eines Umstandes verzögert oder unmöglich wird, dessen Ursache beim Besteller liegt.
  2. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch den Verkäufer sind pro abgelaufener Woche an Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages aller zu lagernder Liefergegenstände zu zahlen. Dem Besteller bleit nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass dem Verkäufer kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Nachweis erbringen, dass ihm gegebenenfalls auch ein höherer Schaden entstanden ist. 

VI. Annullierungskosten

  1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VII. Preise und Preisänderungen

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Soll die Lieferung an den Besteller erst nach mehr als vier Monaten, berechnet ab Vertragsschluss erfolgen, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers; gegebenenfalls abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis und sämtliche Kosten für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen.
  2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Verkäufer. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu bezahlen.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Verkäufer ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
  4. Das Zurückbehalten von Zahlungen bzw. die Aufrechnung wegen irgendwelcher vom Verkäufer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet sind.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Verkäufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend ,,Vorbehaltsware`` genannt.
  2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Ziff. 8.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verarbeiten und veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnungen des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller dem Verkäufer.
  7. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
  8. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

X. Rügepflicht/Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist bei neuer Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Garantien werden nicht gegeben.
  2. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller erkennbar war, in schriftlicher Form zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
  5. Die Abtretung und/oder Verpfändung von Gewährleistungsrechten des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.

XI. Haftung

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. XI. eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit;
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit,
    soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  3. Soweit der Verkäufer gemäß Ziff. XI. 2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertagsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -be-schränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.  
  5. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die o. g. Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist Hamburg.
  2. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Hamburg, soweit der Besteller Vollkaufmann, eine Juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Der Verkäufer ist berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie dem EU-Kaufrecht, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIII. Schlussbestimmungen und Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  2. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.